Der Fachanwalt für Arbeitsrecht in Rottenburg am Neckar: Peter Schmarsli 07472 / 917880
     Der Fachanwalt für Arbeitsrecht      in Rottenburg am Neckar:                              Peter Schmarsli      07472 / 917880                                                           

Kündigung bekommen ?

 

Kündigungsschutz ist unsere Kernkompetenz. 

 

Peter Schmarsli ist Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in Rottenburg und ständig bei den Arbeitsgerichten Reutlingen, Stuttgart, Pforzheim und Villingen-Schwenningen in Verhandlungen.    

 

Er bietet umfassende Beratung, gibt präzise Tipps in allen arbeitsrechtlichen Fragen und redet Klartext.

 

Er sagt Ihnen immer vor der Einreichung einer Kündigungsschutzklage, ob diese sich lohnt, oder ob

Sie besser die Finger davon lassen sollten. Er berät

Sie kompetent und erfahren bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen, Beendigungsdrohungen des Arbeitgebers, Abmahnungen, Mobbing, etc...

 

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arbeitsrechtliche Erstberatung für Arbeitnehmer : 

EUR 59,00 incl. MwSt.

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Fragen und Antworten zum "Corona Arbeitsrecht" in der Ferienzeit

 

Ich habe Covid 19, muss mein Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen ?

 

Covid 19 ist eine ganz normale Krankheit. Der Arbeitgeber muss den Lohn

sechs Wochen weiterzahlen. Wenn die sechs Wochen vorbei sind gibt es bei

gesetzlich Versicherten wie bei jeder anderen Krankheit auch Krankengeld.

Privatversicherte bekommen dann auch Krankengeld, wenn sie eine  

Krankentagegeldversicherung in ihrem Tarif mit drin haben.

 

Was passiert, wenn weder ich, noch mein Kind krank ist, aber die Schule oder Kita

wegen Corona geschlossen ist? Muss ich Urlaub nehmen ?

 

Hier sollte man zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Die

Rechtslage ist nämlich nicht schön, eine spezielle Corona Rechtslage gibt es nicht.

Wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Urlaub bekommt, hat er ein Problem.

Jetzt kann sich der Arbeitnehmer nur noch auf ein sogenanntes Leistungsverweigerungs

recht berufen. Wenn der Arbeitnehmer keine andere Betreuung hat und die Kinder noch

klein sind, kann er die Erbringung der Arbeitsleistung wegen Unzumutbarkeit verweigern.

Ärgerlicherweise für den Arbeitnehmer führt dies aber nicht zur Lohnfortzahlungserpflichtung.

Denn nur dann, wenn der Arbeitnehmer selber die Beeinträchtigung die zu Unzumutbarkeit führt

hat, hat er den Lohnfortzahlungsanspruch.

 

Ich sitze in Quarantäne (ohne Krankheit) , bekomme ich mein Lohn weiter ?

 

Zunächst gibt es ganz klar ein Lohnfortzahlungsanspruch. Denn Quarantäne ist arbeitsrechtlich ein sogenanntes Beschäftigungsverbot. Dafür kann der Arbeitnehmer nichts. Er bekommt Lohnfortzahlung.

Wichtig für den Arbeitgeber: Er kann sich mit einem Antrag nach § 56 Abs. 5 IFSG den Lohn voll erstatten lassen, steht also auch nicht im Regen und der Arbeitnehmer muss kein schlechtes Gewissen haben. Für den Anspruch des Arbeitgebers ist bei uns nicht das Gesundheitsamt sondern das Regierungspräsidium zuständig.

 

Ich will in  den Urlaub gehen, dummerweise ist mein Urlaubsziel im Risikogebiet.

Bekomme ich jetzt auch meine Lohnfortzahlung, wenn ich in Quarantäne bin?

 

Diese Frage ist auf den ersten Blick einfach zu beantworten. Wer sehenden Auges ins Risikogebiet reist und dann in Quarantäne muss, verstößt gegen die Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber wird zu Recht die Lohnfortzahlung während der Quarantäne verweigern.

 

Anders sieht das schon aus, wenn das Gebiet in das der Arbeitnehmer gereist ist, erst während der Reise zum Risikogebiet erklärt wird. Ob der Arbeitnehmer jetzt aktiv die Rückreise antreten muss um so vielleicht noch die Quarantäne zu verhindern, oder ob er seine gebuchte Pauschalreise weiter genießen kann, werden voraussichtlich in den kommenden Monaten die Arbeitsgerichte in Einzelfällen entscheiden aus denen man später dann Fallgruppen bilden kann.

Meine Prognose ist hier: Wenn der Arbeitnehmer sich einfach in sein Auto setzen kann und zurückfahren kann, ohne dass ihm Mehrkosten entstehen, würde er dies wohl tun müssen.

 

Komplizierter wird es, wenn der Arbeitnehmer in einem Gebiet sitzt, aus dem er jetzt nur mit einer überteuerten Flugreise zurückkommen kann. Hier wäre mein Tipp, dass der Arbeitnehmer sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzt und ihn fragt, ob er die Rückreisekosten übernimmt. Letztlich haben wir aber bei allen Reisen, die in Gebiete führen, die erst während der Reise zum Risikogebiet erklärt werden, eine unklare Rechtslage und damit auch eine unzufriedenstellende Situation in der Beratung.

 

 

 

 

 

Peter Schmarsli ist Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht vor den Arbeitsgerichten Reutlingen und Stuttgart sowie Pforzheim und Villingen-Schwenningen und  auch beim Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart sowie beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG). 

 

Peter Schmarsli

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

www.schmarsli.de

 

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